Thumbnails

Daumen.jpgWildes Internet

Wer beabsichtigt, seine Gemälde ins Internet zu stellen, muss damit rechnen, dass auch andere sie dort für ihre Zwecke nutzen - etwa Google als Vorschaubilder ("Thumbnails"). Wer seine Bilder trotzdem einstellt, erklärt sich dann auch damit einverstanden, dass in sein Urheberrecht eingegriffen wird. Würde man diese Argumentation des BGH auf andere Bereiche anwenden, müsste etwa derjenige, der in der U-Bahn fährt, jederzeit damit rechnen, dass ihm ein Taschendieb sein Geld klaut. Wenn er sich trotzdem mit Geld in der Tasche auf den Weg macht, ist er mit dem Diebstahl einverstanden. Komisch ... (tm. 06-2010).

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New York Times

rotgold.jpgWir sind zuständig

Ehrenrührige Berichterstattung in der ausländischen Presse kann vor deutschen Gerichten verfolgt werden. Dies jedenfalls dann, wenn die angegriffenen Behauptungen sich im Inland für den betroffenen Geschäftsmann unangenehm bemerkbar machen können. Niemand muss sich nachsagen lassen, er arbeite mit der russischen Mafia zusammen. Dies schadet dem Geschäft. Mehr dazu in einem frischen BGH-Urteil: (tm. 04-2010)

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Staatliche Willkür

Gerome Arm.jpgGuido Westerwelle versteht nichts.

"Mit einer Sprache, die verstanden wird", begründen der Präsident des höchsten Deutschen Gerichtes und sechs weitere, ehrenwerte Hüter der Verfassung ihr Urteil zu den "Hartz-IV-Regelsätzen". Nur Guido versteht es nicht. Es ist nicht die Höhe der Almosen an die Armen, die verfassungswidrig ist, sondern der Umstand, dass der Gesetzgeber sie willkürlich festgesetzt hat. Der Staat, der Fürsorge verspricht, sein Versprechen aber nur nach Gutdünken einlöst, handelt unwürdig. Diejenigen, die auf sein Versprechen vertrauen, haben ein Anrecht darauf, dass der Umfang der Fürsorge sachgerecht und nachvollziehbar ermittelt wird. (tm. 02-2010)

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Stadionverbot

Mob.jpg Fussballfans können aus den Stadien verbannt werden.

Nachdem ein Fan des FC-Bayern bei einer Randale in der MSV-Arena festgenommen worden war, flog er bundesweit aus allen Stadien raus. Der BGH hat entschieden, dass ein Stadionverbot aufgrund des Hausrechtes zulässig ist. Der Ausschluss darf aber nicht willkürlich erfolgen, sondern muss einen sachlichen Grund haben. Ein solcher ist die Gefahr, dass der Fan stört, etwa indem er sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt. Hat er schon einmal gestört, sei dies auch für die Zukunft zu vermuten. (tm. 11-2009)

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