Kopierschutz

streifen.jpg Es ist verboten, den Kopierschutz von Video-DVD´s zu umgehen. Es ist nicht verboten, in einem Online-Artikel redaktionell über Umgehungs-Software zu berichten. Denn es herrscht Pressefreiheit. Aber:

Wenn der Artikel durch einen Hyperlink auf die Internetseite des Anbieter der Umgeheungssoftware verweist, ist es vorbei mit der Pressefreiheit. Ein Hyperlink informiert nicht. Er setzt eine direkte Verbindung zum Bösewicht. Eine neue Dimension! So das OLG München. Was, wenn die Domain genannt worden wäre? Hätte die kurze Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der User die Domain selbst in seinen Browsers eingeben muss, um zum Anbieter zu surfen, aus dem Verweis wieder eine Information gemacht? Hoffentlich. Denn es reicht schon aus, den vom OLG gewählten Entscheidungsnamen "AnyDVD" in einer Suchmaschine einzugeben, um auf die Bösewicht-Seite zu gelangen. (tm. 01-2006)

OLG München, Urteil vom 28.07.2005 - 29 U 2887/05 - "AnyDVD"